Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 11. Dezember 2025BEK 2025 52MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg,Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,Gerichtsschreiberin Cornelia Spörri-Kessler.In SachenA.________,Gesuchsteller und Beschwerdeführer,gegenB.________ AG,Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Rechtsanwältin C.________,betreffendprovisorische Rechtsöffnung(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 1. April 2025, ZES 2024 751);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.a) Mit als „Erweiterung der Rechtsöffnung“ betitelter Eingabe vom 3. November 2024 stellte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Höfe die folgenden Rechtsbegehren (Vi-act. A/I):Die Beklagte wird verurteilt, die in den Betreibungen Nr. xx und yy angegebenen Beträge, abzüglich der von der Beklagten am 30.10.2024 an den Kläger schon überwiesenen 958,65 Fr, jedoch zuzüglich Umtriebsentschädigung, Spesen und Kosten, zu zahlen.Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zum Vollzug der von ihr geschuldeten Zahlungen erneut bei AHV, ALV, UVG und BVG anzumelden und die Zahlungen anteilig korrekt durchzuführen.Eine eventuelle ggf. später erfolgende Subrogationsanzeige der D.________-Arbeitslosenkasse, die eine Abschrift von dieser Klage mit gleicher Post erhält, ist dabei zu beachten.Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.Am 4. Dezember 2024 ersuchte die Beschwerdegegnerin um vollumfängliche Abweisung des Gesuchs um „Erweiterung“ der Rechtsöffnung vom 3. November 2024 in der Betreibung Nr. yy, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers (Vi-act. A/II).b)Mit (angefochtener) Verfügung vom 1. April 2025 wies der Einzelrichter das Begehren um Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. yy des Betreibungsamtes Höfe (Zahlungsbefehl vom 22. Oktober 2024) ab, soweit darauf einzutreten sei (Dispositivziffer 1). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wies er ebenfalls ab (Dispositivziffer 2), auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 150.00 dem Beschwerdeführer (Dispositivziffer 3.1) und verpflichtete diesen, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen (Dispositivziffer 3.2).c)Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 14. April 2025 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):Die Gerichtskosten gehen gemäss
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg,Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,Gerichtsschreiberin Cornelia Spörri-Kessler.
In Sachen
A.________,Gesuchsteller und Beschwerdeführer,gegenB.________ AG,Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Rechtsanwältin C.________,
betreffend
provisorische Rechtsöffnung
Die Beklagte wird verurteilt, die in den Betreibungen Nr. xx und yy angegebenen Beträge, abzüglich der von der Beklagten am 30.10.2024 an den Kläger schon überwiesenen 958,65 Fr, jedoch zuzüglich Umtriebsentschädigung, Spesen und Kosten, zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zum Vollzug der von ihr geschuldeten Zahlungen erneut bei AHV, ALV, UVG und BVG anzumelden und die Zahlungen anteilig korrekt durchzuführen.
Eine eventuelle ggf. später erfolgende Subrogationsanzeige der D.________-Arbeitslosenkasse, die eine Abschrift von dieser Klage mit gleicher Post erhält, ist dabei zu beachten.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Die Gerichtskosten gehen gemäss